Gerade in Krisen gebeutelten Zeiten kommt es immer häufiger zu Kündigungen von Arbeitnehmern mit dem gleichzeitigen Angebot: “Wir könnten ja nach Kündigungsfristende mal drüber reden ob Sie im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit danach bei mir weiter arbeiten können.” Achtung! Viele Punkte sind zu berücksichtigen.
Als erstes solltest du dir darüber klar werden was Selbstständigkeit bedeutet und auf welches „Abenteuer” du dich einlässt. Gerade bei Angeboten wie oben beschrieben, besteht oft die Gefahr sich in Richtung Scheinselbstständigkeit zu bewegen.
Die Arbeitsgerichte, Sozialgerichte und Finanzgerichte deuten diese Scheinselbstständigen in den einzelnen Prozessen sehr unterschiedlich.
Arbeitsgericht Beim Arbeitsgericht findet im Prozess die Abgrenzung Arbeitnehmer oder Selbstständiger statt. Sozialgericht Das Sozialgericht unterscheidet zwischen sozialversicherungspflichtig, selbstständig oder arbeitnehmerähnlich selbstständig. Finanzgericht Das Finanzgericht wiederum prüft den Sachverhalt Arbeitnehmer oder umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer aus rein steuerrechtlicher Sicht.
Durch diese eigenständige und unter Umständen sogar im selben Fall unterschiedliche Betrachtungsweise der Gerichte können bei ein und demselben Fall drei verschiedene Varianten durch die gerichtliche Prüfung entstehen.
Theoretisch ist es also möglich, dass der Betriebsprüfer des Sozialversicherungsträgers einen Selbstständigen als sozialversicherungspflichtig einordnet, der Prüfer des Finanzamtes dagegen als umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer und ein zuständiges Arbeitsgericht wiederum einen Selbstständigen erkennt.