Die Steuererklärung ist für viele Jungunternehmer und Selbständige ein leidiges Thema. Es lohnt sich aber, sich genauer über die Materie zu informieren. Denn dann kann man leichter einige einfache Tipps realisieren und Steuern sparen. Das gilt auch für diejenigen, die einen Steuerberater engagiert haben oder mit spezieller Steuer-Software wie von der Firma Lexware arbeiten. Denn wer zum Beispiel die Obergrenzen von Freibeträgen etc. kennt, kann effizienter vorgehen. Außerdem müssen alle Belege von relevanten Werbungskosten und Sonderausgaben akribisch gesammelt werden.
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So sieht die Steuererklärung aus:
Selbständige müssen ihre Steuererklärung in elektronischer Form ausfüllen. Das ist zum Beispiel über das Portal ELSTER des Finanzamts möglich. Außer dem Mantelbogen ist die Anlage S Pflicht. Bei Einnahmen über 17.500 € kommt die Anlage EÜR hinzu. In diesem Fall muss nicht nur die Einkommenssteuererklärung sondern auch die Umsatzsteuervoranmeldung sowie -jahreserklärung eingereicht werden. Für selbständige Gewerbetreibende oder Landwirte gelten abweichende Regelungen.
Das hat sich 2016 geändert:
Selbständige mit Gewinn und Umsatz unter einer bestimmten Grenze sind von der Buchführungspflicht befreit, können also eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellen und sind nicht zur Gewinn- und Verlustrechnung gezwungen. Die Grenze hat sich wie folgt nach oben verschoben:
Außerdem wurde der Grundfreibetrag angehoben. Einkommenssteuer müssen Selbständige seit 2016 überhaupt erst zahlen, wenn ihr Einkommen 8.652 € überschreitet. Darüber hinaus wurden nicht nur das Kindergeld, sondern auch die Kinderfreibeträge erhöht, nämlich auf 4.608 € für Paare und die Hälfte für ein Elternteil.
Diese Fristen müssen eingehalten werden:
Die Frist für die Abgabe der Steuererklärung ist häufig der 31. Mai. Bei Unterstützung durch einen Lohnsteuerhilfeverein oder einen Steuerberater, ist jedoch bis zum 31. Dezember Zeit. Fällt der 31. auf einen Sonntag, ist der folgende Werktag Stichtag. Ist die Einhaltung der Frist nicht möglich, kann formlos eine Verlängerung beantragt werden. Erfolgt jedoch auf mehrmaligen Aufruf zur Abgabe diese nicht, wird das Finanzamt Verspätungszuschläge und eventuell Zwangsgeld verlangen und einen Steuerbescheid erlassen, der auf Schätzungen beruht, die meist zu Ungunsten des Steuerpflichtigen ausfallen.
Wer geschickt vorgeht und alle Möglichkeiten ausreizt, kann jedoch bei der Steuer einiges sparen, wie die nachfolgenden 2 Beispiele zeigen.
Außer Haus unterwegs
Selbständige, die ihr Auto zu mindestens 90 % für die Arbeit nutzen, können alle anfallenden Kosten als Werbungskosten von der Steuer abziehen. Wird der Wagen häufiger auch privat genutzt, sollte ein Fahrtenbuch angelegt werden. Am Ende des Jahres kann man sich ausrechnen, welche Versteuerungsmethode sich mehr rentiert: die 1 %-Regelung oder die Fahrtenbuch-Methode. Werden Geschäftspartner zum Essen eingeladen, können von den entstehenden Kosten 70 % abgesetzt werden. Geschenke an diese sind bis 35 € als Betriebsausgaben absetzbar. Liegt der Betrag jedoch darüber, ist er im Gesamten nicht abziehbar.
Ein Arbeitszimmer im Privathaushalt
Viele Selbständige arbeiten von zuhause aus. Ist das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der eigenen Arbeit, sind alle Kosten, die damit in Zusammenhang stehen, abzugsfähig. Bei Handwerkern zum Beispiel ist das jedoch oft nicht der Fall. Können jedoch einzelne Tätigkeiten nur dort erledigt werden, können immer noch bis zu 1.250 € als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Als Arbeitszimmer gilt ein Raum in jedem Fall nur dann, wenn er von den Privaträumen abgetrennt ist und zu über 90 % für berufliche Aufgaben verwendet wird.