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Existenzgründung als Freiberufler

Freiberufler, als eine Art der Selbstständigkeit ist in Deutschland beliebter denn je. Aber die Unterscheidung zwischen Freiberuflern und Gewerbetreibenden ist nicht immer einfach. Zumal die Freiberufler keine homogene Gruppe sind. Zum Glück hat der deutsche Gesetzesgeber an dieser Stelle natürlich die passende Definition parat:

Definition Freiberufler

Die freien Berufe haben im Allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt.” (PartGG – Partnerschaftsgesellschaftsgesetz § 1 Abs. 2)

In der o.g. Definition sind Begriffe enthalten, die eine eigene Definition erfordern. Zum Glück haben wir noch ein anderes Gesetz, was Licht ins Dunkel bringt:

Einkommensteuergesetz

Einkommensteuergesetz § 18 Abs. 1: Das besagt, dass Freiberufler in drei Gruppen – Katalogberufe, Katalogähnliche Berufe und Tätigkeitsberufe unterteilt werden.

In diesem Zusammenhang bringt das o. g. PartGG auch noch die “neuen Freien Berufe” mit ins Spiel (die sich in den drei Kategorien wiederfinden), damit keiner mehr so richtig weiß, ob er dazu gehört oder nicht.

Katalogberufe

  • Heilberufe
  • Rechts-, Steuer- und wirtschaftsberatende Berufe
  • Naturwissenschaftliche und technische Berufe
  • Kulturberufe

Katalogähnliche Berufe

  • Designer
  • EDV-Berater
  • Erzieher
  • Fotograf
  • Grafiker
  • Konstrukteur
  • Marketing-Berater
  • Multimediaberufe
  • Lehrer usw.

Tätigkeitsberufe

Freiberufler üben eine:
  • wissenschaftliche,
  • künstlerische,
  • schriftstellerische,
  • unterrichtende oder
  • erzieherische Tätigkeit aus.

Das Finanzamt weiß Bescheid

Ich finde es interessant, dass selbst der Bundesverband der Freien Berufe nicht bestätigen darf, welche selbstständige Tätigkeit zu den Freien Berufen zählt und welche nicht. Das obliegt nur dem zuständigen Finanzamt. Es sind alles Einzelfallentscheidungen. Prima, wenigstens weiß überhaupt jemand Bescheid.

Vorteile

Nachdem wir nun geklärt haben wer darf und wer nicht, wäre vielleicht noch wichtig, dass der Freiberufler:
  • keine Gewerbesteuer zahlen muss,
  • kein Gewerbe anmelden muss,
  • keine doppelte Buchführung betreiben muss,
  • kein Pflichtmitglied in einer Industrie- und Handelskammer (IHK) werden muss,
  • mit anderen Freiberuflern eine Partnerschaftsgesellschaft gründen darf.

Anmeldung

Wer Freiberufler werden möchte, sollte die Anmeldung innerhalb eines Monats nach Tätigkeitsaufnahme beim zuständigen Finanzamt nicht verpassen. Daraufhin erhaltet ihr vom Finanzamt einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Mehr braucht ihr nicht für eine Anmeldung unternehmen und könnt fortan mit eurer Arbeit beginnen.

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