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Satzung MV Startups e.V.

§ 1 Name und Sitz
§ 2 Geschäftsjahr
§ 3 Zweck des Vereins
§ 4 Selbstlose Tätigkeit
§ 5 Mittelverwendung
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 9 Beiträge
§ 10 Organe des Vereins
§ 11 Mitgliederversammlung
§ 12 Vorstand
§ 13 Rechnungslegung und Rechnungsprüfung
§ 14 Auflösung des Vereins


§ 1 Name und Sitz
  1. Der Verein führt den Namen MV STARTUPS.
  2. Der Verein ist unter der Nummer VR 10276 in das Rostocker Vereinsregister eingetragen werden und trägt den Zusatz e.V.
  3. Der Sitz des Vereins ist Rostock.
  4. Der Gerichtsstand des Vereins ist Rostock.

§ 2 Geschäftsjahr
  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Unterstützung von Gründungsinteressierten aller Altersgruppen, sozialen Schichten und Berufsgruppen – einschließlich Schülern, Studenten, Auszubildenden, Arbeitnehmern, Arbeitslosen und Rentnern – , von Existenzgründern sowie Jungunternehmern mit den vielseitigen Mitteln und Methoden der Bildung und des Erfahrungsaustausches. Dabei vertritt der Verein insbesondere die Interessen der Mitglieder in der Region M-V.
  3. Der Verein will Gründungsinteressierte ermutigen, sich eine eigene Existenz aufzubauen. Er unterstützt sie, damit sie jenes Wissen erlangen, das sie bei der Verwirklichung ihres neuen Aufgabengebietes benötigen und begleitet sie in diesem Prozess.
  4. Der Verein unterstützt Gründer bei der Sicherung ihrer unternehmerischen Existenz durch begleitende Beratung und Bildung und gegenseitigen Erfahrungsaustausch.
  5. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

    a.  Unterstützung von Gründungsinteressierten und Gründern durch individuelle Beratung und Bildung. Dazu gehören Formen und Methoden wie Schulung, Training und Coaching.

    b. Knüpfen von Beziehungen zu anderen gleichartigen oder ähnlichen Vereinen, Organisationen, Einrichtungen, Unternehmen, Verbänden mit dem Ziel der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustausches zu dem in § 2 benannten Zweck (Netzwerkarbeit).

    c. Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit, inkl. Durchführung und Mitwirkung an Veranstaltungen und Ausstellungen.

 
§ 4 Selbstlose Tätigkeit
  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Der Verein ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und nicht auf die Wahrnehmung einzelwirtschaftlicher Geschäftsinteressen seiner Mitglieder gerichtet. Ausdrücklich ausgeschlossen ist die Einzelberatung von Gründungsinteressierten, Gründern und Jungunternehmern in der Art einer gewerblichen oder freiberuflichen Unternehmensberatung.
    Es sollen zur Erreichung des Vereinszwecks u. a. Veranstaltungen durchgeführt werden, bei welchen eine Kofinanzierung möglich ist. Die Finanzierung der Vereinstätigkeit erfolgt hauptsächlich aus Mitgliedsbeiträgen.
    
§ 5 Mittelverwendung

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
  2. Der Verein hat ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.

    a. Ordentliches Mitglied im Verein kann jeder Gründungsinteressierte sein, der sich im Sinne der Satzung gesellschaftlich verantwortungsvoll betätigen möchte. Vereinsmitglieder, die vor mehr als fünf Jahren gegründet haben, werden automatisch zu Fördermitgliedern.

    b. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung sein, die bereit ist, die Zwecke des Vereins ideell oder materiell zu unterstützen. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht und können keine Funktion im Verein besetzen.

    c. Ehrenmitglied kann jede natürliche Person werden, die den Zweck des Vereins in besonderem Maße gefördert hat. Ehrenmitglieder werden vom Verein ernannt. Ehrenmitglieder haben ein Stimmrecht und können eine Funktion im Verein besetzen. Die Ernennung erfolgt nach Vorschlag durch den Vorstand auf Beschluss der Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

    d. Weitere  Einzelheiten regelt die Vereins- und Beitragsordnung.

  3. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
  4. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  5. Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
  6. Die Mitgliedschaft wird mit Zahlung des Beitrags wirksam. Mit der Antragstellung und Zahlung des Beitrages erkennt der Bewerber für den Fall der Aufnahme die Satzung sowie sämtliche Nebenordnungen und Beschlüsse an.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Vereinsmitglieder haben entsprechend der weiteren Vorschriften der Satzung das Recht und die Pflicht:

    a. sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen,

    b. über die Angelegenheiten des Vereins mitzuentscheiden und

    c. die Vereinsangebote im Rahmen der Vereinsordnung zu nutzen.
  2. Zentrales Recht ist dabei die Teilnahme an der Mitgliederversammlung, bei der dem Mitglied ein Stimmrecht zukommt, sofern dies nicht anderwärtig eingeschränkt ist.
  3. Zudem wird jedem Mitglied das Recht eingeräumt, die Außendarstellung des Vereins in Wort und Bild – insbesondere das Logo, einen Vereinsausweis sowie Urkunden des Vereins – zu eigenen Marketingzwecken zu nutzen, indem es auf seine Mitgliedschaft im Verein bei Angeboten, Ausschreibungen oder Bewerbungen verweist.
  4. Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern. Sie haben insbesondere alles zu unterlassen, was dem Verein schadet.
  5. Sollten sich die Lebensumstände eines Vereinsmitgliedes hinsichtlich der in der Vereinsordnung festgelegten Aufnahmequalifikationen derart ändern, dass eine fiktive anzunehmende Neuaufnahme als fraglich erscheint, ist die Änderung dem Vorstand zeitnah anzuzeigen.
  6. Jedes Mitglied soll sich zudem stets eigenverantwortlich über die vorhandenen Kommunikationskanäle (u. a. auch elektronische Dateien, Foren im Intranet, Webseite des Vereins, in sozialen Netzwerken) zu Neuigkeiten, Terminen und Veranstaltungen informieren.
  7. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, ihre Beiträge fristgemäß zu zahlen.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
  2. Der Austritt ist erstmalig nach einem halben Jahr Mitgliedschaft und danach monatlich jeweils zum 15. möglich. Die schriftliche Austrittserklärung wird im Folgemonat nach Einreichung wirksam.
  3. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung der Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 9 Beiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit in der Beitragsordnung festgesetzt.
  2. Mitgliedsbeiträge werden gesondert in der Beitragsordnung aufgeführt. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
  3. Änderungen der Mitgliedsbeiträge bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
  4. Ist ein Mitglied dauerhaft mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand und hat seinen Beitrag auch nicht nach Mahnung zum  Quartal des laufenden Geschäftsjahres geleistet, so kann dem Mitglied die Kündigung seiner Mitgliedschaft ausgesprochen werden.
  5. Der Vorstand wacht über ordnungsgemäße Zahlungen. Er ist befugt, Mitglieder schriftlich zur Einhaltung der Mitgliedsbeiträge zu ermahnen und Ihnen das Wahlrecht an Versammlungen nach der  Mahnung zu entziehen.

§ 10 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:

    a.  Die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

    b.  Die Mitgliederversammlung kann weitere ständige Gremien ohne Vertretungsvollmacht – z.B. einen Beirat – berufen.

    c.  Der Vorstand kann temporäre Arbeitsgremien ohne Vertretungsvollmacht berufen.

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
    a.   Die Wahl und Abwahl des Vorstands,
    b.   Die Entlastung des Vorstands,
    c.   Die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
    d.   Die Wahl der Kassenprüfer/innen
    e.   Die Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,
    f.    Die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
    g.   Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
    h.   Die Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen,
    i.    Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
  2. In jedem Geschäftsjahr findet einmal jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
  3. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt per E-Mail an jedes Mitglied und wird zudem auf der Webseite des Vereins sowie in sozialen Netzwerken bekannt gegeben. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene E-Mail-Adresse gerichtet war.
  5. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
  6. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  8. Der Versammlungsleiter der  Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied festgelegt. Der Versammlungsleiter bestimmt die Art der Abstimmung. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
  9. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
  10. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Die schriftliche Vollmacht ist dem Versammlungsleiter zu überreichen.
  11. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. 
  12. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 75 v.H. der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
    Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die lediglich redaktioneller Art sind oder die von einer Aufsichts-, Finanz- oder Verwaltungsbehörde oder vom Vereinsregister gefordert werden, eigenständig vorzunehmen. Über diese Änderungen ist auf der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.
  13. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
    Im Protokoll sind Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Schriftführers, die Zahl der erschienen Mitglieder, die Tagesordnung sowie die einzelnen Abstimmungsergebnisse festzuhalten. Satzungsänderungen sind im Wortlaut zu protokollieren. Das Protokoll wird den Mitgliedern auf der vereinseigenen Webseite zur Einsicht bereitgestellt.

§ 12 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus dem Ersten Vorsitzenden, dem Zweiten Vorsitzenden und dem Beisitzer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  3. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
  4. Die Wiederwahl ist zulässig.
  5. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  6. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Alternativ können die Aufgaben des Ausgeschiedenen bis zur nächsten Mitgliederversammlung von den verbleibenden Vorstandsmitgliedern übernommen werden.
  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Regel in Vorstandssitzungen, die vom Ersten Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom Zweiten Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen einberufen werden. Eine Tagesordnung ist mitzuteilen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 Vorstandmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind nicht mitzuzählen. Die Vorstandsitzung leitet der Erste Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Zweite Vorsitzende. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege oder per E-Mail gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dieser Art der Beschlussfassung erklären. Die Vorstandsbeschlüsse sind in geeigneter Weise aktenkundig zu machen. Der Vorstand ist von den Regelungen des § 181 BGB befreit. 
  8. Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ihnen werden Reisekosten oder sonstige Aufwendungen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit entstehen, unter Beachtung der geltenden steuerlichen Vorschriften als Auslagen erstattet. 
  9. Ein Vorstandsmitglied ist von der Beschlussfassung wegen Befangenheit ausgeschlossen, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder einen Rechtsstreit zwischen ihm und dem Verein betrifft.
  10. Die Mitglieder des Vorstandes haften dem Verein gegenüber bei Schäden nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Es wird eine Haftpflichtversicherung für jedes Vorstandsmitglied abgeschlossen.

§ 13 Rechnungslegung und Rechnungsprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Rechnungsprüfer.
  2. Dieser darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
  3. Die Wiederwahl ist zulässig.
  4. Der Vorstand hat innerhalb von vier Monaten nach dem Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss bzw. die Jahresrechnung zu erstellen und der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 14 Auflösung des Vereins
  1. Über die Auflösung kann nur eine gesonderte Mitgliederversammlung beschließen, auf der diese Thematik zuvor nach den Vorschriften dieser Satzung auf die Tagesordnung gesetzt wurde. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung des Vereins mindestens zwei Liquidatoren. Sie entscheiden zudem über die Verwendung des Vereinsvermögens.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Obdachlosenhilfe Rostock e.V.




Rostock, am 1. Februar 2013
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