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Arbeitslosenversicherung

Für alle Gründer besteht unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin die Möglichkeit, in die Arbeitslosenversicherung freiwillig einzuzahlen, um sich somit eventuelle Ansprüche auf Arbeitslosengeld zu sichern.

Dabei sollen sogenannte Mitnahmeeffekte ausschlossen werden, deshalb hat die Bundesregierung 2011 neue Regeln dazu erlassen. Diese sind im § 28a SGB III getroffen worden. Hier findest du einen Überblick über die aktuellen Richtlinien:

Antragstellung

Seit 01.01.2011 muss der Antrag zur Versicherung innerhalb der ersten drei Monate nach Aufnahme der Tätigkeit bei der Agentur für Arbeit am Wohnort gestellt werden. Dadurch kann der Selbstständige etwas konkreter Kosten und Nutzen der Versicherung genauer gegenüberstellen und abschätzen ob er diese Leistung in Anspruch nehmen möchte.

Hierbei gibt es aber wie immer einen Haken: Wer als Selbständiger zweimal Arbeitslosengeld I aus demselben Anspruch bezogen hat, kann sich in Zukunft nicht mehr als Selbständiger freiwillig weiterversichern, es sei denn, er hat sich zwischenzeitlich wieder einen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld erarbeitet und war mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig beschäftigt.

Beitragshöhe

Das Verhältnis von Beitrag und Leistung wird wieder ausgewogener gestaltet. Selbständige müssen künftig die Beiträge zahlen, die auch von einem durchschnittlich verdienenden Arbeitnehmer gezahlt werden.

Kündigung

Wer bereits im Jahr 2010 versichert war, erhält bis 31. März 2011 ein Sonderkündigungsrecht. Somit kann man dieses Versicherungsverhältnis rückwirkend zum 31. Dezember 2010 zu beenden.

Ab 01.01.2011 können alle Selbständigen nach Ablauf einer Mindestversicherungszeit von fünf Jahren ihr Versicherungsverhältnis mit einer dreimonatigen Frist kündigen.

Übergangsregelung 2011

Versicherte müssen nur 50% Prozent des regulär aufzubringenden Beitrags zahlen. Der hälftige Beitrag beträgt zurzeit rund 38 Euro in Westdeutschland und rund 34 Euro in Ostdeutschland. Existenzgründer haben hierbei noch eine Sonderregelung: Sie brauchen bis zum Ablauf des ersten Kalenderjahres nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit generell nur den hälftigen Beitrag zu zahlen.

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